Recht
Die Rechtslage ist "einfach kompliziert".
Die Lösung aus der Sicht der Betrogenen ist ganz einfach:
Die Bank (hier: Badenia) trennt sich von ihrem unseriösen Gewinn und zahlt
den Betrogenen die bereits gezahlten Zinsen und das Bausparguthaben nebst
Zinsen zurück.
Sie entlässt die Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag und erhält
dafür das Pfandobjekt, dessen Wert sie ja "zu ihrer Sicherheit"
ermittelt hat. Die Gewinne der "Geschäfts"partner fordert sie
ihrerseits zurück.
Den Betrogenen zahlt die Bank ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Anspruch
auf Schmerzensgeld ergibt sich aus dem empfindlichen Verlust an
Lebensqualität durch jahrelangen Ärger, Existenzangst, psychische und
- daraus resultierend - körperliche Gesundheitsschäden.
Die Haftung der Bank ergibt sich aus
Die Betrogenen zahlen die ihnen gewährten Steuervorteile ans Finanzamt zurück. So profitiert auch die Allgemeinheit von der Gerechtigkeit.
Diese Rechtsauffasung wird von den Verbraucherzentralen unter Verweis auf die
Gesetzeslage, Ausführungen von Rechtswissenschaftlern und die
Rechtsprechung diverser Gerichte vertreten.
Eine fundierte Darstellung bietet die Broschüre
"Erwerbermodelle" (2. Aufl. Febr. 2001!) der Verbraucher-Zentrale
Nordrhein-Westfalen e.V.
In einer Pressekonferenz in Berlin am 1.10.2001 hat der Verbraucherzentrale
Bundesverband mit Nachdruck auf die Problematik hingewiesen (siehe
Dokumente
).
Die Rechtswirklichkeit jedoch sieht völlig anders aus:
Der Verbraucherschutz , der durch mannigfache Gesetze gesichert scheint, funktioniert gegenüber den Banken so gut wie nicht.
Die Gründe hierfür sind schlicht skandalös:
In den meisten Fällen scheitert eine gerichtliche Durchsetzung der
Forderung nach "Rückabwicklung" der Kreditverträge daran,
dass von den einzelnen Betroffenen die horrenden Gerichts- und Anwaltskosten
nicht aufgebracht werden können, während die Banken ohne
Rücksicht auf Kosten solange in die Revision gehen, bis dem
"kleinen" Gegner die Luft ausgeht.
Obwohl Tausende Fälle völlig gleich gelagert sind, sieht das deutsche
Recht nicht - wie in anderen Ländern möglich - die Zusammenfassung in
einer "Sammelklage" vor, die die Kosten für den einzelnen
überschaubar hält.
Die Banken beschäftigen scharenweise hochdotierte Juristen, die in
"wissenschaftlichen" Gutachten die Beteiligung der Banken an dubiosen
und illegalen Geschäften als rechtskonform interpretieren. Eine solche
Interpretation ist zum Beispiel die "Trennungstheorie". Diese
konstruiert, dass die Banken als Kreditgeber beim Immobilienbetrug deshalb als
unschuldig gelten sollen, weil sie nicht verpflichtet seien, trotz besseren
Wissens über die Schädlichkeit der Kreditaufnahme zu informieren.
Richter orientieren sich offensichtlich an solchen Interpretationen.
Deutschlands höchste Rechtsinstanz, der Bundesgerichtshof, urteilt seit
einigen Jahren in nicht nachvollziehbarer Weise auffällig
"bankenfreundlich" und "verbraucherfeindlich". Er macht
sich offensichtlich die "Trennungstheorie" der Bankjuristen zu eigen
und will nicht zur Kenntnis nehmen, dass der hunderttausendfache
Immobilienbetrug nur unter konzeptioneller Mitarbeit der Banken als Kreditgeber
stattfinden konnte und kann.
Der 11. Senat ("Banken-Senat") des Bundesgerichtshofs unter dem
derzeitigen Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe tendiert bei der Abwägung der
existentiellen Interessen hunderttausender betrogener Bürger
gegenüber den Gewinn-Interessen der Banken offensichtlich zur Bevorzugung
der letzteren.
Nahe Beziehungen des Richters Nobbe und anderer Bundesrichter zu deutschen Banken sind aufmerksamen Beobachtern bekannt.
Verstehen die obersten Richter "Verbraucherschutz" als "Schutz der Banken vor den Verbrauchern"?
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.12.2001:
Das deutsche Verbraucherkreditgesetz schließt unverständlicherweise ein
Widerrufsrecht für in der Haustürsituation vermittelte Realkredite (im
wesentlichen: grundpfandrechtlich abgesicherte Immobilienkredite) aus.
Dieses Schlupfloch haben sich einige Banken und auch die Badenia Bausparkasse
zu Nutze gemacht, um massenhaft durch Strukturvertriebe wie Heinen&Biege mit
ihren Drückerkolonnen Immobilienkredite an den Mann zu bringen - im allgemeinen
ohne Belehrung über das Widerrufsrecht.
Dabei waren die Kredite zum Teil um das Doppelte höher als die Immobilie als
Grundpfand absicherte. Nach dem Bausparkassengesetz und nach den eigenen
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Badenia darf ein Immobilienkredit nur
80% des Objektwertes betragen. Der durch Heinen und Biege vermittelte Kredit
beläuft sich in meinem Fall auf ca. 160% des Objektwertes. Die o. g. Bestimmung
des Verbraucherkreditrechtes schien der Badenia
und den anderen Banken eine rechtliche Absicherung ihrer unseriösen
Kreditgeschäfte zu bieten.
Dies hat sich durch das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 als Irrtum erwiesen: das
deutsche Verbraucherkreditgesetz stimmt in diesem Punkt nicht mit dem
europäischen Recht überein.
Hier das Urteil:
Jetzt ist es Aufgabe der deutschen Gerichte, den Verbraucherschutz angemessen in ihrer Rechtsprechung zur Geltung zu bringen.
Die
offenkundige Benachteiligung der Immobilienopfer bei ihren
Schadensersatzforderungen gegenüber den Banken vor Gericht war Anlass einer
ersten Protestkundgebung am 11.März 2002 vor dem Bundesgerichtshof in
Karlsruhe. Dem BGH wurde die vom Vorsitzenden des SVD vorgetragene
Botschaft
der Immobilienopfer und der fundierte Aufsatz
"Grundvorgang und Folgen massenhaft betriebener Immobilienfinanzierung"
von Prof. Dr. Günther Schanz übergeben.
Inzwischen war der 9.April 2002 als Verkündungstermin des BGH in Sachen
Heininger ./. Hypovereinsbank bekannt gegeben worden, in dem es um die
Umsetzung des EuGH-Urteils zum Haustürwiderrufsrecht in deutsches Recht ging.
Im Vorfeld hat DIE ZEIT Ende März in dem Aufsehen erregenden Artikel
"Abrechnung am 9. April"
über die Bankenfreundlichkeit des 11. Senats des BGH unter dem Vorsitzenden
Gerd Nobbe berichtet und die Spannung angeheizt. Als Ergebnis kam heraus, was
befürchtet werden musste: Der BGH bestätigte zwar EU-konform das
Haustürwiderrufsrecht bei Immobilienkrediten, ließ die getäuschten Käufer aber
dadurch "im Regen stehen", dass er erklärte, dass Immobilienkauf und Darlehen
(auch bei den "Erwerber- und Treuhandmodellen") "grundsätzlich" nicht als
"verbundenes Geschäft" gelten ( = Trennungstheorie). Der Widerruf des
Darlehens bedeutet folglich, dass das Darlehen zurückgezahlt werden muss, die
minderwertige Immobilie aber beim Käufer bleibt – ein Pyrrhussieg für den
Verbraucherschutz.
Hierauf reagiert DIE ZEIT mit dem sarkastischen Artikel
"Im Zweifel für die Banken"
.
Während sich nach der BGH-Entscheidung die Banken und die Bankjuristen
genüsslich zurücklehnten und ihre "Unangreifbarkeit" herausposaunten,
verstärkte sich bei Verbraucheranwälten, sehr vielen Rechtwissenschaftlern und
auch bei Richtern die Kritik an der Rechtsprechung des 11. Senates des BGH.
Das OLG Oldenburg (2 U 65/02 vom 19.6.2002) und das LG Bremen (7-O-2004/01 vom
12.9.2002) haben Urteile gefällt, in denen entgegen der BGH-Linie erkannt wird,
dass es sich bei fremdvermittelten Immobilienkäufen nach dem Erwerber- bzw.
Treuhandmodell um "verbundene Geschäfte" handelt.
Die Serie der gewonnenen Prozesse der Badenia (unterbrochen schon durch das
Urteil des LG Wiesbaden vom Dezember 2001) könnte auch bald zu Ende gehen.
Insbesondere deshalb, weil durch die nachweisbar äußerst enge Zusammenarbeit
der Badenia mit dem Strukturvertrieb Heinen&Biege das "verbundene Geschäft" auf
der Hand liegt.
Am 4. Oktober 2002 fand eine zweite Protestkundgebung vor dem Bundesgerichtshof
in Karlsruhe statt. Der Rechtswissenschaftler Prof. Schmelz und RA Julius
Reiter prangerten eindrucksvoll die einseitig bankenfreundliche Rechtsprechung
des BGH an.
Gleichzeitig wurden in offenen Briefen von Geschädigten nachdrückliche Appelle
an den 11. Senat ("Bankensenat") des BGH übergeben.
Im November 2002 stehen wieder richtungsweisende Entscheidungen des BGH an.