An die Damen und Herren Bundesrichter!
Der Anlaß der heutigen Kundgebung ist Ihnen ja bekannt: In den 80er und 90er
Jahren wurden hunderttausende Normalverdiener von psychologisch geschulten
Verkäufern (sogenannten "Strukturvertrieben") vom Erwerb einer Eigentumswohnung
"überzeugt". Als Verkaufsargumente dienten dabei Medienberichte über steigende
Immobilienpreise (Capital: "Immobilien schlagen Aktien"), die Drohung der
Bundesregierung mit der "klaffenden Rentenlücke", Steuersparmöglichkeiten, die
zur Wohnungsbauförderung ("Aufbau Ost") extra geschaffen wurden und einzig dazu
taugten, den Käufern vorzurechnen, die Immobilie trage sich praktisch von
selbst, und durchweg erlogene "Mietgarantien", die eine nicht vorhandene
Werthaltigkeit vorspiegeln sollten. Die Banken nutzten die Gunst der Stunde,
ihre Hypothekendarlehen unters Volk zu bringen - und waren dabei so findig, die
Wohnungsverkäufer gleich als Darlehensvermittler für sich einzuspannen, wobei
das Darlehensvolumen unabhängig vom Wert der Immobilie gar nicht hoch genug
sein konnte - mehr als das Doppelte des Verkehrswertes wurde anstandslos
finanziert. Für den "Fall des Falles" verlangten die Banken die Unterwerfung
des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein
persönliches Vermögen - und sicherten sich so die dauerhafte Schuldknechtschaft
ihrer "Kunden".
Sie, verehrte Bundesrichter, haben zusammen mit den Bankjustitiaren alles
drangesetzt, daß auch wirklich keiner der ca. 300.000 ruinierten Anleger dieser
Schuldenfalle jemals wieder entkommen würde. Der Gesetzgeber hat Ihnen dabei
durch seine Vorarbeit kräftig unter die Arme gegriffen. Rechtzeitig zu Beginn
der 90er Jahre, als es mit dem Immobilienschwindel so richtig schön losging,
trat das Verbraucherkreditgesetz in Kraft. Damit wurden die lästigen
Verbraucherschutzvorschriften zumindest für grundpfandrechtlich abgesicherte
Kredite vom Tisch gewischt, so z.B. das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften,
der Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften und die Pflicht zur Angabe
der gesamten effektiven Darlehenskosten.
Doch Ihr unbestrittenes Verdienst ist es, die Schuldsklaverei Hunderttausender
durch Ihre weisen Urteile erst so richtig niet- und nagelfest abgesichert zu
haben. Was haben Sie sich da nicht alles einfallen lassen:
die Trennungstheorie, wonach das Immobiliengeschäft die Bank nichts anzugehen
braucht und sich der geprellte Kunde mit seinen Beschwerden gefälligst an die
inzwischen längst pleite gegangenen oder untergetauchten Verkäufer halten soll.
Dabei steht schon im vorgedruckten Darlehensformular der Hypovereinsbank, des
Marktführers in diesem "Geschäft", klipp und klar, daß das Darlehen
ausschließlich für den Erwerb der angebotenen Immobilie bestimmt ist. Und da
die Bank diese Objekte selber eingewertet und dafür immerhin 0,5% der
Darlehenssumme kassiert hat (da kommt bei einem Wohnhaus locker eine 6-stellige
Summe zusammen!), war ihr auch deren mangelnde Werthaltigkeit bekannt. Kurz:
sie hat bei diesen Betrugsgeschäften wissentlich mitgespielt. Während die
Hypovereinsbank dem gutgläubigen Laien öffentlich im Internet
(www.hypovereinsbank.de) versichert, daß sie bei Beleihung von Immobilien stets
auf den von ihr "sorgfältig ermittelten Verkehrswert" achtet, hat sie hinter
dem Rücken ihres geschätzten Kunden die Immobilien mitsamt versteckter
"Nebenkosten" locker zu 180% ihres Verkehrswertes und mehr beliehen - und diese
tausendfach praktizierte Methode, Darlehenskunden ins offene Messer laufen zu
lassen, stellt für Sie, verehrte BGH-Richter, laut Ihrem Urteil vom 18.04.2000
offenbar weder ein Verschulden der Bank dar, noch war es ein Grund, so einen
wertmäßig nur zu einem marginalen Teil grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit
als das einzustufen, was er faktisch ist, nämlich als Personalkredit. Dann
könnte ja jemand wegen des "Einwendungsdurchgriffs" (§9 VerbrKrG) diesen Betrug
auch gegenüber der Bank geltend machen und bräuchte nicht mehr zu zahlen - das
mußten Sie natürlich verhindern. - Doch wer nun aufgrund dieses Urteils meinte,
ihm ständen - wo es sich doch nicht um einen Personalkredit handelt - dann auch
die für Grundpfandkredite gültigen Konditionen zu, den haben Sie am 20.06.2000
eines Besseren belehrt: die für Hypothekenkredite üblichen Zinsen gelten danach
selbstverständlich nur, "wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80 % des
sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht" -
sonst gelten eben die wesentlich höheren Personalkreditzinsen! Fein, wie Sie
das hingekriegt haben: ein- und dasselbe Darlehen ist einmal ein
Hypothekendarlehen, wenn es Ihnen um die Verweigerung des
Einwendungsdurchgriffs geht, und dann wiederum ein Personalkredit, wenn Sie den
Banken sittenwidrig hohe Zinsen zugestehen wollen - wie's grad am besten paßt!
Von enormer Kreativität zeugt auch Ihr Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz:
Am 28.09.2000 stellten Sie fest, daß der vom Immobilienkäufer mit einem
Treuhänder abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist, wenn der
Treuhänder keine Genehmigung zur Rechtsberatung besitzt. Gleichzeitig haben Sie
das Kunststück fertiggebracht, den Notar(!), dessen Aufgabe es ja gerade ist,
die zu beurkundenden Verträge auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, von diesbezüglichen
Schadensersatzansprüchen freizusprechen - mit der Begründung, er habe die
Rechtslage im Jahre 1993 noch nicht erkennen können. Wirklich phantastisch -
ich wußte gar nicht, daß das Rechtsberatungsgesetz erst nach dem Jahr 1993
entstanden ist! Ja, und dann war da noch das Rundschreiben der
Bundesnotarkammer vom 29.06.84, das schwerwiegende Bedenken gegen die
Beurkundungspraxis bei Treuhandverträgen formuliert - aber akademisch
ausgebildete Juristen wie Notare sind mit einer so wenig unterhaltsamen Lektüre
doch einfach überfordert, oder? - Die ob des Urteils besorgten Banken hat Ihr
Kollege Ganter ja dankenswerterweise in einem Aufsatz in der juristischen
Fachzeitschrift WM 4/2001 beruhigt: der "Rechtsschein" der Treuhandvollmacht
werde nicht angetastet, der durch einen Treuhänder abgeschlossene
Darlehensvertrag bleibe daher gültig. Wäre ja auch nicht auszudenken, wenn das
Rechtsberatungsgesetz einmal zum Verbraucherschutz und nicht zum Bankenschutz
angewendet würde! Sollen sich die geprellten Kunden doch an die Treuhänder
halten, die aus guten Gründen längst das Weite gesucht haben! Daß die Banken in
Wirklichkeit den ganzen Immobilienbetrug selber mit eingefädelt haben (kein
Initiator würde ohne Finanzierungszusage mit dem Vertrieb beginnen!), können
Sie ohnehin getrost ignorieren - diese Zusammenarbeit ist ja gerade so
professionell organisiert, daß sie ohne Zugang zu internen Geschäftsunterlagen
kaum nachzuweisen ist!
Am 24.04.2001 haben Sie im Namen des Volkes klargestellt, was Sie von dem
Umgehungsverbot des Verbraucherkreditgesetzes (§18) halten. Ich kann Sie da
vollkommen verstehen, eine wirklich lästige Vorschrift! Da soll im Namen des
"Aufbau Ost" und der "privaten Altersvorsorge" ein historisch einmaliger
Immobilienschwindel durchgezogen werden, und dann sollen die Treuhänder den
Leuten auch noch sagen müssen, was sie das kostet - so kriegt man doch nichts
verkauft! Also weg damit, und so haben Sie denn auch per Urteil klargestellt,
daß der Darlehensvertrag auch gilt, wenn die laut Verbraucherkreditgesetz
vorgeschriebenen Angaben über die Darlehenskosten in der vom Darlehensnehmer
unterzeichneten Urkunde nicht auftauchen. Und schön begründet haben Sie's: Es
sei kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese
Informationen dem Stellvertreter bei Abschluß des Kreditvertrages erteilt
werden. Es liege im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom
Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen
Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen
Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Daß die wirklichen
"Geschäftsherren" die Banken waren, die die Treuhänder als ihre Stellvertreter
benutzten, kann ja zum Glück keiner beweisen. Und überhaupt: "Wollte man eine
Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so
liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der
Verbraucherkredite hinaus" - also kein Immobilienbetrug über Treuhänder mehr???
Unvorstellbar!!
Zu guter Letzt: das Haustürwiderrufsgesetz (HTWG), das bisher nur die
vereinzelten Altfälle betraf, die aus der Zeit vor der Aushebelung des HTWG
durch das Verbraucherkreditgesetz datieren. Doch auch die haben Sie in Ihrem
Urteil vom 02.05.2000 elegant umschifft. Im Namen des Volkes haben Sie uns
darüber aufgeklärt, daß das Haustürwiderrufsgesetz nicht den Verbraucher,
sondern den Treuhänder schützt: nur wenn dieser den Darlehensvertrag in einer
Haustürsituation abgeschlossen habe, käme die Anwendung des HTWG in Betracht.
Das trifft natürlich niemals zu, weil der Treuhänder beim Vertragsschluß ja
nicht als Verbraucher, sondern als Gewerbetreibender gehandelt hat - praktisch,
nicht wahr?
Ihre Arbeit der vergangenen Jahre verdient wirklich höchste Anerkennung: Sie
haben es geschafft, mit Ihren Urteilen auch noch die letzen juristischen
Schlupflöcher zu schließen, durch die die Opfer des Immobilienschwindels der
80er und 90er Jahre bislang gehofft haben, ihrer per Unterschrift erworbenen
lebenslangen Schuldknechtschaft zu entrinnen.
Leider wird diese Anerkennung nicht uneingeschränkt geteilt. Der Europäische
Gerichtshof hat am 13.12.2001 entschieden, daß die Haustürgeschäfterichtlinie
auch auf grundpfandrechtlich abgesicherte Realkreditverträge anwendbar ist,
wenn sie in einer Haustürsituation unterzeichnet wurden. Für den Fall, daß
keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, sei eine Befristung des
Widerrufsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Mit diesem Urteil wurde auch der Gesetzgeber mit seinem
Verbraucherkreditgesetz, das ja als juristische Absicherung der
Massenenteignung so wichtig war, vom EuGH jedenfalls kräftig abgewatscht. Da
hat auch die Intervention der Bundesregierung mit ihrem Hinweis auf mögliche
finanzielle Nachteile für die Banken offenbar nichts genützt.
Aber es wäre angesichts Ihrer bisherigen Großtaten schon ein wenig
verwunderlich, wenn Ihnen dazu nichts eingefallen wäre, um dem "Spuk des
Verbraucherschutzes", der Ihnen ja bei gewissen Oberlandesgerichten schon übel
aufgestoßen sein soll, ein Ende zu bereiten. Schließlich wissen Sie ja, was Sie
den Banken, mit deren Justiziaren Sie sich auf diversen Seminaren regelmäßig
austauschen, schuldig sind. Und so haben Sie am 9. April dieses Jahres wiederum
eine weise Entscheidung getroffen: die Haustürgeschäfterichtlinie sei zwar
anzuwenden, jedoch nur so, daß Darlehensvertrag und Kaufvertrag nach der oben
erwähnten "Trennungstheorie" als voneinander unabhängige Geschäfte zu
betrachten seien. Mit anderen Worten: ein unter diese Richtlinie fallender
Darlehensvertrag kann zwar widerrufen werden, jedoch wird dann die gesamte
(Rest-)Darlehenssumme sofort fällig - die der Kreditnehmer natürlich nicht
aufbringen kann, da sie zu einem marginalen Teil in seiner Schrottimmobilie
steckt und zum größten Teil von Bauträgern, Treuhändern, Vertrieb und Notaren
verfrühstückt wurde. - Nicht nur mit dem nationalen, sondern auch mit dem
Europäischen Verbraucherschutzrecht werden Sie offenbar glänzend fertig -
einfach indem Sie für seine nationale Umsetzung Bedingungen vorgeben, die seine
Nutzung hierzulande praktisch ausschließen.
Ihre Glanzleistungen, verehrte Bundesrichter, bleiben auch international nicht
unbemerkt. Urteile wie oben dargelegt haben Deutschland bereits das Attribut
"Eldorado für Finanzdienstleister" eingetragen, denn nur auf diesem nationalen
Boden als einzigem EU-Land ist dank der BGH-Rechtsprechung ein derartig perfekt
organisierter Massenbetrug durch überteuerte Immobilien überhaupt möglich. Daß
der Standort Deutschland deswegen auch unter Lumpen und Betrügern aller
Schattierungen schon lange als "Geheimtip" gilt, ist kein Wunder. Die von Ihnen
sorgsam gewahrte "Rechtssicherheit", welche garantiert, daß nicht die Betrüger,
sondern ihre Opfer die eigentlich Schuldigen sind, wird offenbar gerade in
diesen Kreisen als Standortvorteil durchaus geschätzt.